Statuten

Statuten (Version 2010)

In diesem Text wird der Einfachheit halber nur die männliche Form verwendet, selbstverständlich ist die weibliche Form immer mit eingeschlossen.

I Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name und Sitz

  1. Unter dem Namen ‚Schweizerische Gesellschaft für Medizinische Codierung’ (SGMC) besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
  2. Der Vorstand bestimmt den Sitz der SGMC.


Art. 2 Zweck

  1. Die SGMC vertritt ihre Mitglieder gegenüber anderen Organisationen, Behörden und weiteren Institutionen.
  2. Die SGMC bezweckt:
    1. die schweizweite Verbindung, Zusammenarbeit aller Medizincodierenden der Schweiz und den regelmässigen gegenseitigen Informationsaustausch untereinander;
    2. Fragen in Bezug auf die Codierungsprobleme gemeinsam und/oder in Arbeitsgruppen zu besprechen, zu erarbeiten und an die zuständige Stellen (u. a. Kodierungssekretariat am Bundesamt für Statistik, CaseMixOffice) weiterzuleiten;
    3. Mitsprache bei der Erarbeitung, Änderung von Codierrichtlinien und bei der Festlegung von Codierstandards;
    4. die Erarbeitung eines Berufsbildes für die (schweizerische) Medizincodierung;
    5. in Zusammenarbeit mit den zuständigen Institutionen die Mitsprache bei den Inhalten der Aus- und Weiterbildung und die Gewährleistung und Förderung der Aus- und Weiterbildung;
    6. in Zusammenarbeit mit anderen politischen Gremien und Institutionen wie dem Bundesamt für Statistik (BFS), der Vereinigung der Spitäler H+, der Santésuisse, der SDK, SwissDRG, FMH und Anderen die medizinische Codierung zu verbessern und zu vereinheitlichen im Dienste des Schweizerischen Gesundheitswesens;
    7. die kollegialen Beziehungen innerhalb des Berufsstandes zu fördern;
    8. die beruflichen Interessen der Medizinischen Codierenden zu wahren;
    9. die Förderung der internationalen Zusammenarbeit aller im Bereich der Medizinischen Codierung Tätigen;
  3. Die SGMC kann alle Geschäfte tätigen, welche zur Förderung des Zwecks der SGMC als geeignet erscheinen.


Art. 3 Aufgaben

In Erfüllung der Zweckbestimmung nimmt die SGMC unter Anderem folgende Aufgaben wahr:

  1. Einsitznahme in der Fachkommission des Bundesamtes für Statistik;
  2. Einsitznahme in anderen, die Medizinische Kodierung betreffende Gremien und Arbeitsgruppen der am schweizerischen Gesundheitswesen beteiligten Institutionen und Organisationen;
  3. Mitsprache bei der Erarbeitung und Umsetzung des Fortbildungsprogramms und der zukünftigen Fachprüfung;
  4. Mitsprache bei der Erarbeitung und beim Lösen von Codierfragen;
  5. Angebot und Vermittlung vorteilhafter Dienstleistungen im wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Bereich an ihre Mitglieder;
  6. Information der Mitglieder über die Aktivitäten und Beschlüsse von Vorstand und Delegierten sowie über aktuelle und grundsätzliche berufs- und gesundheitspolitische Fragen und Entwicklungen.


II Mitgliedschaft

Art. 4 Mitgliederkategorien
Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:

  1. ordentliche Mitglieder
  2. ausserordentliche Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder


Art. 5 Ordentliche Mitglieder

  1. Als ordentliches Mitglied kann jeder aufgenommen werden, der als Medizinischer Codierer arbeitet, unabhängig von Arbeitspensum und Arbeitsort.
  2. Wer der SGMC als ordentliches Mitglied beitreten will, hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an die SGMC zuhanden des Aktuars zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfachem Mehr.
  3. Sie sind stimmberechtigt.


Art. 6 Ausserordentliche Mitglieder

  1. Als Ausserordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person aufgenommen werden, die sich für die Belange des Berufsstandes und für die Medizinische Codierung interessiert.
  2. Wer der SGMC als ausserordentliches Mitglied beitreten will, hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an die SGMC zuhanden des Aktuars zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfachem Mehr.
  3. Erfüllt ein ausserordentliches Mitglied nachträglich die Bedingungen für die ordentliche Mitgliedschaft, so wird es – auf eigenen Antrag an die SGMC zuhanden des Aktuars – ohne weiteres ordentliches Mitglied.
  4. Sie sind nicht stimmberechtigt.
  5. Die Mitgliedsbeiträge der juristischen Personen betragen ein Mehrfaches des Mitgliedbeitrages natürlicher Personen.


Art. 7 Ehrenmitglieder

  1. Mitglieder oder Personen, die sich im Bereich der Zwecke der SGMC besonders verdient gemacht haben können, auf Antrag des Vorstandes, von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie können an allen Versammlungen und Veranstaltungen der Gesellschaft teilnehmen und sind nicht stimmberechtigt.


Art. 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Tod, Austritt oder Ausschluss beendet.
  2. Der Austritt erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung, welche auf Jahresende und unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu erfolgen hat.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Beschluss des Vorstands bei Nichtbezahlen des Jahresbeitrags nach vorausgegangener zweimaliger Mahnung – die zweite Mahnung mit eingeschriebenem Brief.4 Die GV kann ein Mitglied auf Antrag des Vorstandes mit einem Zweidrittelsmehr der anwesenden Stimmen ausschliessen, wenn das Mitglied den Zwecken und Grundsätzen der SGMC zuwiderhandelt.
  4. Über Rekurse von Mitgliedern die vom Vorstand ausgeschlossen wurden entscheidet die GV. Gegen Ausschlussentscheide der GV ist kein Rekurs möglich.
  5. Ausgeschlossene Mitglieder können für 5 Jahre nach ihrem Ausschluss nicht mehr Mitglied der Gesellschaft werden.


Art. 9 Rechte

  1. Die ordentlichen Mitglieder haben folgende Rechte:
    1. Stimm- und Wahlrecht;
    2. Benutzung der Dienstleistungen der SGMC.
  2. Die ausserordentlichen Mitglieder haben das Recht:
    1. die Dienstleistungen der SGMC zu benutzen.
  3. Die Ehrenmitglieder haben das Recht:
    1. die Dienstleistungen der SGMC zu benutzen.


Art. 10 Pflichten

  1. Die Mitglieder verpflichten sich, die Statuten zu befolgen.
  2. Die Mitglieder verpflichten sich, unabhängig vom Beschäftigungsgrad, die von der GV festgelegten Mitgliederbeiträge zu bezahlen. Davon ausgenommen sind Ehrenmitglieder.


Art. 11 Mittel der Gesellschaft
Die Einnahmen der Gesellschaft setzen sich zusammen aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Zinsen aus Vereinsvermögen
  • Spenden, Schenkungen, Legaten
  • Erlösen aus Veranstaltungen
  • Erlösen aus Stellenanzeigen


Art. 12 Haftung
Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


III Organe der SGMC

Art. 13 Organe
Die Organe der SGMC sind:

  1. Urabstimmung
  2. Generalversammlung (GV)
  3. der Vorstand
  4. Arbeitsgruppen, Kommissionen, Regionalgruppen und Delegierte
  5. Revisionsstelle


Art. 14 Urabstimmung:

  1. Die Urabstimmung ist die Beschlussfassung aller stimmberechtigten Mitglieder der SGMC auf schriftlichem Weg.
  2. Urabstimmungen werden durch Beschluss der GV, auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder der SGMC angeordnet.
  3. Die GV kann auch von sich aus mit einem Zweidrittelsmehr der Stimmenden eine Urabstimmung über einen von ihr gefassten Beschluss anordnen.
  4. Organisation und Verfahren der Urabstimmung werden in der Geschäftsordnung geregelt.

 

Art. 15 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ der SGMC unter dem Vorbehalt der Befugnisse der Urabstimmung.
  2. Sie trägt die Verantwortung für:
  • Festlegung der langfristigen Ziele zur Erreichung des Gesellschaftszwecks und Zuteilung der erforderlichen Mittel;
  • Kontrolle der leitenden Organe im Hinblick auf die Verfolgung der festgelegten Ziele.
  • Es findet jährlich eine ordentliche GV statt.
  • Eine ausserordentliche GV muss innert Monatsfrist einberufen werden:
  1. durch Beschluss des Vorstandes;
  2. auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder.
  • Die schriftliche Einladung mit Beilage der Traktandenliste ist allen Mitgliedern der SGMC spätestens 4 Wochen vor der Sitzung bekannt zu machen. Es wird nur über traktandierte Anträge Beschluss gefasst.


Art. 16 Zuständigkeit
In der GV werden folgende Geschäfte erledigt:

      1. Abnahme des Jahresberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung der verantwortlichen Organe;
      2. Genehmigung des Budgets;
      3. Festsetzung des Jahresbeitrags;
      4. Wahl des Vorstandes;
      5. Wahl von Delegierten in externe Gremien und Organisationen auf Vorschlag des Vorstandes;
      6. letztinstanzliche Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern der Gesellschaft;
      7. Ernennung der Ehrenmitglieder auf Antrag des Vorstandes;
      8. Behandlung der Anträge des Vorstandes;
      9. Behandlung der Anträge aus den Reihen der SGMC-Mitglieder;
      10. Erlass und Änderung der Statuten;
      11. Beschlussfassung über die Auflösung der SGMC;
      12. Genehmigung der vom Vorstand vorgelegten Geschäftsordnung.


Art. 17 Antragsrecht

      1. Alle Mitglieder der SGMC können bis spätestens fünf Wochen vor der GV schriftlich Anträge auf Behandlung eines in die Kompetenz der GV fallenden Geschäftes stellen.
      2. Anträge auf Statutenänderung können vom Vorstand und von jedem Mitglied der SGMC eingereicht werden. Sie sind dem Präsidenten mindestens drei Monate vor der GV schriftlich mitzuteilen.


Art. 18 Beschlussfassung, Wahlen

      1. Die Wahlen und Abstimmungen finden in der Regel offen statt. Die GV kann mit einfachem Mehr geheime Abstimmung beschliessen.
      2. Bei allen übrigen Beschlüssen der GV entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder, es sei denn, die Statuten sehen eine andere Form der Beschlussfassung vor.
      3. Die Vornahme einer Statutenrevision erfordert ein Zweidrittelsmehr der Stimmenden.
      4. Die Auflösung der SGMC kann mit Zweidrittelsmehr der Stimmenden verlangt werden und muss der Urabstimmung unterbreitet werden. Die Auflösung der SGMC erfordert die schriftliche Zustimmung von drei Vierteln aller stimmenden, ordentlichen Mitglieder.
      5. Im Falle der Auflösung der SGMC wird ein allfälliger Aktivsaldo einer gemeinnützigen Organisation, welche im Bereich des Gesundheitswesens tätig ist, überwiesen. Es besteht kein Anspruch der Mitglieder auf Rückerstattung bezahlter Jahresbeiträge.
      6. Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände sowie fristgerecht eingesandte Anträge gefasst werden.


Art. 19 Verhandlungsführung

      1. Vorsitzender der Generalversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.
      2. Der Aktuar führt das Protokoll über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll kann am Sitz der SGMC eingesehen werden und liegt an der Generalversammlung des folgenden Jahres auf.


Art. 20 Zusammensetzung des Vorstandes

      1. Der Vorstand besteht aus höchstens 10 Mitgliedern. Er erfüllt seine Aufgaben entweder im Rahmen des gesamten Vorstands oder seiner Ausschüsse. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder sind die verschiedenen Landessprachen und Regionen nach Möglichkeit angemessen zu berücksichtigen.
      2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem
        1. Präsidenten
        2. Vizepräsidenten
        3. Aktuar
        4. Quästor
        5. Beisitzern (bei Bedarf)


Art. 21 Wahl des Vorstands

      1. Alle Mitglieder des Vorstands werden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder der SGMC durch die GV gewählt.
      2. Die Mitglieder werden auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und sind sofort wieder wählbar. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein ordentliches Mitglied der Gesellschaft bis zur nächsten GV als Ersatz bestimmen.
      3. Alle Mitglieder der SGMC haben das Recht, an der GV Wahlvorschläge einzureichen.


Art. 22 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand leitet die Geschäfte der Gesellschaft und entscheidet über alle Belange, die nicht in die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen.


Art. 23 Beschlussfassung

      1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes anwesend ist.
      2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr.

Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.


Art. 24 Entschädigung

      1. Die Entschädigung des Vorstandes und der Mitglieder von Arbeitsgruppen und Kommissionen wird im Budget transparent ausgewiesen.
        Aufwandsentschädigung des Vorstandes, Reisekosten und Spesenerstattung werden in der Geschäftsordnung geregelt.
      2. Änderungen der Geschäftsordnung die Aufwandsentschädigung betreffend treten immer erst mit der Neuwahl des Präsidiums in Kraft.


Art. 25 Arbeitsgruppen und Kommissionen

      1. Der Vorstand bestellt die Arbeitsgruppen und Kommissionen und regelt deren Pflichten und Kompetenzen. Die Arbeitsgruppen und Kommissionen bearbeiten Probleme zuhanden des Vorstands.
      2. Der Vorstand legt bei der Einberufung explizit das Aufgaben- und Themengebiet der Arbeitsgruppen und Kommissionen fest.


Art. 26 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisoren oder einer Treuhandgesellschaft, die vom Vorstand unabhängig sein müssen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie prüft die Rechnungsführung der Gesellschaft und erstattet jährlich zu Handen der GV schriftlichen Bericht. Die Revisionsstelle erstattet der GV einen Prüfungsbericht und beantragt, bei ordnungsgemässer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung des Quästors und der übrigen Vorstandsmitglieder.


IV Schlussbestimmungen

Art. 27 Mitteilungen an die Vereinsmitglieder
Mitteilungen an die Vereinsmitglieder sind schriftlich per Post oder E-Mail an die dem Vorstand zuletzt mitgeteilte Adresse zuzustellen.


Art. 28 Allgemeines
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitgliedschaft in der Schweizerischen Gesellschaft für Medizinische Codierung darf nicht zu Werbezwecken verwendet werden.


Art. 29 Inkrafttreten

Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 29. August 2006 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden. Aktualisiert und in der geänderten Version unverzüglich in Kraft gesetzt an der Generalversammlung vom 27.April 2010.

Der Präsident:

Der Aktuar: