Geschäftsordnung

Geschäftsordnung 2010

Fassung vom März 2010

Inhaltsverzeichnis

  1. Urabstimmung
  2. Geschäftsjahr
  3. Unterschriftenregelung
  4. Entschädigungen
  5. Medienarbeit
  6. Mitgliedschaft/Delegierter in fremden Organisationen
  7. Dienstleistungen Dritter


1 Urabstimmung

Urabstimmungen müssen innerhalb von vier Monaten nach Erhalten eines gültigen, schriftlich begründeten Antrags durchgeführt werden.
Urabstimmungen können offen oder geheim erfolgen; der Entschluss liegt bei der beantragenden Instanz.

Vorgehen:
bei offener Abstimmung:

  • die Geschäftsstelle stellt den Stimmberechtigten zwei Wochen vor Stimmabgabe folgende Unterlagen zu: Abstimmungsvorlage, allfällige Anträge und Erläuterungen, Stimmzettel und adressiertes Antwortcouvert
  • die Stimmberechtigten schicken der Geschäftsstelle ihre Stimmzettel innerhalb der festgelegten Frist zurück
  • diese nimmt die Auszählung der fristgerecht retournierten Stimmen in Anwesenheit von zwei durch das Los bestimmten Vorstandsmitgliedern vor

bei geheimer Abstimmung:

  • die Geschäftsstelle stellt den Stimmberechtigten zwei Wochen vor Stimmabgabe folgende Unterlagen zu: Abstimmungsvorlage, allfällige Anträge und Erläuterungen, Stimmzettel, Stimmausweis und adressiertes Antwortcouvert
  • der Stimmausweis besteht aus einem Couvert mit der Aufschrift „Stimmausweis für die Urabstimmung vom ......“, mit einer aufgeklebten, ablösbaren Etikette mit den Personalien des Stimmberechtigten und einer Rubrik „Unterschrift des Stimmberechtigten“
  • die Stimmberechtigten legen ihren Stimmzettel in das Stimmausweiscouvert, setzen ihre Unterschrift auf die Klebeetikette und senden das verschlossene Stimmausweiscouvert im Antwortcouvert der Geschäftsstelle innerhalb der festgelegten Frist zurück
  • diese kontrolliert die Echtheit der retournierten Stimmausweise, entfernt die Klebeetiketten mit Personalien und Unterschrift des Stimmenden und nimmt die Auszählung der anonymisierten, fristgerecht retournierten Stimmausweise in Anwesenheit von zwei durch das Los bestimmten Vorstandsmitglieder vor

Für die Urabstimmungen gilt das Prinzip der einfachen Stimmenmehrheit

Das Ergebnis wird in den periodischen Mitteilungen an die Mitglieder veröffentlicht.
Die Beschlüsse der Urabstimmungen sind unwiderrufbar unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen des Gesetzes.


2 Geschäftsjahr

Das Amts- und Geschäftsjahr geht vom 1.Januar bis zum darauf folgenden 31. Dezember. Das erste Jahr gilt als Rumpfgeschäftsjahr.

Das Fiskaljahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.


3 Unterschriftenregelung

Der Präsident und der Vizepräsident können mit Einzelunterschrift Verpflichtungen bis zu CHF 2'000.-- eingehen; für höhere Beträge ist eine Unterschrift zu Zweien nötig.

Der Quästor kann mit Einzelunterschrift Verpflichtungen bis zu CHF 1'000.-- eingehen.

Verträge werden vom Präsidenten mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu Zweien unterschrieben.


4 Entschädigungen

Die Amtsträger der SGMC arbeiten ehrenamtlich.

Den Vorstandsmitgliedern wird je eine Aufwandsentschädigung i. H. v. 2'000 Sfr. pro begonnenes Amtsjahr ausgezahlt.

Es werden die angefallenen Kosten bis in Höhe einer Tageskarte 1. Klasse mit Halbtaxabo, zzgl. Reisekosten vom Bahnhof zum Sitzungsort und zurück mit ÖV oder Taxi übernommen.

Die Vorbereitung, Teilnahme und Nachbereitung der Sitzung und die Reisespesen sind damit abgegolten. Ausserordentliche Spesen können nach vorgängigem Antrag separat vergütet werden.

Der Vorstand kann pro Amtsjahr ein Retraite-Wochenende durchführen. Die Gesellschaft übernimmt zusätzlich zu den Reisespesen die anfallenden Raum-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten (Frühstück, Mittagessen, Zwischenverpflegung). Die Kosten für Abendessen (inkl. Getränke) sind von den Teilnehmern selbst zu tragen. Die Kosten dürfen das Preisniveau eines 3*-Hotels nicht übersteigen.


5 Medienarbeit

Der Vorstand darf zur Unterstützung bei der Medienarbeit externe Medienspezialisten beiziehen. Insbesondere für die Veröffentlichung nach Vorstandswahlen, Reaktion auf Berichterstattung die direkt die Kodierung betreffen. Die jährlichen Kosten der Medienarbeit dürfen den Betrag von 5'000 Sfr. nicht übersteigen


6 Mitgliedschaft/Delegierter in fremden Organisationen

Die Mitgliedschaft/Delegation als Vertretung der SGMC sollte nicht vor Ablauf der jeweiligen Amt-/Aufgabensperiode beendet werden (Bsp. Prüfungs-kommission: Beendigung erst nach Abschluss der aktuellen Prüfung möglich).
Dem Vorstand ist regelmässig und unaufgefordert aus dem Gremium zu berichten, wichtige Entscheide sind mit dem Präsident vorher zu besprechen.


7 Dienstleistungen Dritter

Die Dienstleistungen Dritter werden gemäss den abgeschlossenen Verträgen bezahlt.
Für den Vorstand der Schweizerischen Gesellschaft für Medizinische Codierung:

Der Präsident:
Der Vizepräsident: