Geschäftsordnung
Fassung vom März 2010
Inhaltsverzeichnis
2. Geschäftsjahr
3. Unterschriftenregelung
4. Entschädigungen
5. Medienarbeit
6. Mitgliedschaft/Delegierter in fremden Organisationen
7. Dienstleistungen Dritter
1 Urabstimmung
Urabstimmungen müssen innerhalb von vier Monaten nach Erhalten eines gültigen, schriftlich begründeten Antrags durchgeführt werden.
Urabstimmungen können offen oder geheim erfolgen; der Entschluss liegt bei der beantragenden Instanz.
Vorgehen:
bei offener Abstimmung:
? die Geschäftsstelle stellt den Stimmberechtigten zwei Wochen vor Stimmabgabe folgende Unterlagen zu: Abstimmungsvorlage, allfällige Anträge und Erläuterungen, Stimmzettel und adressiertes Antwortcouvert
? die Stimmberechtigten schicken der Geschäftsstelle ihre Stimmzettel innerhalb der festgelegten Frist zurück
? diese nimmt die Auszählung der fristgerecht retournierten Stimmen in Anwesenheit von zwei durch das Los bestimmten Vorstandsmitgliedern vor
bei geheimer Abstimmung:
? die Geschäftsstelle stellt den Stimmberechtigten zwei Wochen vor Stimmabgabe folgende Unterlagen zu: Abstimmungsvorlage, allfällige Anträge und Erläuterungen, Stimmzettel, Stimmausweis und adressiertes Antwortcouvert
? der Stimmausweis besteht aus einem Couvert mit der Aufschrift „Stimmausweis für die Urabstimmung vom ......“, mit einer aufgeklebten, ablösbaren Etikette mit den Personalien des Stimmberechtigten und einer Rubrik „Unterschrift des Stimmberechtigten“
? die Stimmberechtigten legen ihren Stimmzettel in das Stimmausweiscouvert, setzen ihre Unterschrift auf die Klebeetikette und senden das verschlossene Stimmausweiscouvert im Antwortcouvert der Geschäftsstelle innerhalb der festgelegten Frist zurück
? diese kontrolliert die Echtheit der retournierten Stimmausweise, entfernt die Klebeetiketten mit Personalien und Unterschrift des Stimmenden und nimmt die Auszählung der anonymisierten, fristgerecht retournierten Stimmausweise in Anwesenheit von zwei durch das Los bestimmten Vorstandsmitglieder vor
Für die Urabstimmungen gilt das Prinzip der einfachen Stimmenmehrheit
Das Ergebnis wird in den periodischen Mitteilungen an die Mitglieder veröffentlicht.
Die Beschlüsse der Urabstimmungen sind unwiderrufbar unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen des Gesetzes.
2 Geschäftsjahr
Das Amts- und Geschäftsjahr geht vom 1.Januar bis zum darauf folgenden 31. Dezember. Das erste Jahr gilt als Rumpfgeschäftsjahr.
Das Fiskaljahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.
3 Unterschriftenregelung
Der Präsident und der Vizepräsident können mit Einzelunterschrift Verpflichtungen bis zu CHF 2'000.-- eingehen; für höhere Beträge ist eine Unterschrift zu Zweien nötig.
Der Quästor kann mit Einzelunterschrift Verpflichtungen bis zu CHF 1'000.-- eingehen.
Verträge werden vom Präsidenten mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu Zweien unterschrieben.
4 Entschädigungen
Die Amtsträger der SGMC arbeiten ehrenamtlich.
Dem Präsident, Vizepräsident, Aktuar und Quästor wird je eine Aufwandsentschädigung i. H. v. 2'000 Sfr. pro begonnenes Amtsjahr ausgezahlt.
Es werden die angefallenen Kosten bis in Höhe einer Tageskarte 1. Klasse mit Halbtaxabo (z. Zt. 103.00 Sfr.), zzgl. Reisekosten vom Bahnhof zum Sitzungsort und zurück mit ÖV oder Taxi übernommen.
Die Vorbereitung, Teilnahme und Nachbereitung der Sitzung und die Reisespesen sind damit abgegolten. Ausserordentliche Spesen können nach vorgängigem Antrag separat vergütet werden.
5 Medienarbeit
6 Mitgliedschaft/Delegierter in fremden Organisationen
Dem Vorstand ist regelmässig und unaufgefordert aus dem Gremium zu berichten, wichtige Entscheide sind mit dem Präsident vorher zu besprechen.
7 Dienstleistungen Dritter
Die Dienstleistungen Dritter werden gemäss den abgeschlossenen Verträgen bezahlt.
Für den Vorstand der Schweizerischen Gesellschaft für Medizinische Codierung:
Der Präsident:
Der Vizepräsident:
